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Einreise und Aufenthalt

Als EU-/EFTA-Bürger/in können Sie erleichtert in die Schweiz einreisen. Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, brauchen Sie möglicherweise ein Visum und müssen einige zusätzliche Punkte beachten. Mehr Informationen finden Sie auf folgenden Links:

Unsere Einwohnerdienste geben Ihnen bezüglich der Einreise und der unterschiedlichen Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz gerne Auskunft, 031 950 54 37.

Besuchervisum Schweiz

Möchten Sie einen Gast aus einem visumspflichtigen Staat bis zu drei Monaten in die Schweiz einladen?

Der Gast muss bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Gesuch stellen. Es liegt im Ermessen der Auslandvertretung, weitere Abklärungen zu tätigen und Unterlagen zu verlangen, zum Beispiel eine Verpflichtungserklärung oder ein Einladungsschreiben. Falls nötig, händigt die Botschaft dem Gast das Formular "Verpflichtungserklärung" aus. Ausgefüllt schickt der Gast dieses seinem Gastgeber in die Schweiz zu.

Als Gastgeber oder Gastgeberin (bzw. als Garant/in) ergänzen Sie die Verpflichtungserklärung und unterzeichnen diese. Dadurch verpflichten Sie sich, für den Lebensunterhalt des Gastes während des Aufenthalts in der Schweiz bis zu einem Betrag von CHF 30'000.00 aufzukommen. Die Garantie umfasst sämtliche Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Arzt, Spital, Unfall, Rückreise, usw. Weitere Informationen finden Sie hier: Merkblatt Verpflichtungserklärung / Einladungsschreiben

Die Verpflichtungserklärung wird anschliessend mit folgenden Unterlagen den Einwohnerdiensten zugestellt (Dokumente des Gastgebers):

  • Kopie des gültigen, amtlichen Ausweises
  • Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (bei verheirateten Personen auch den Betreibungsregisterauszug des Ehepartners)
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (bei verheirateten Personen auch die Lohnabrechnungen des Ehepartners)
  • Bank- oder Postkontoauszüge
  • Bestätigung des Sozialen Dienstes, dass keine Sozialhilfe bezogen wird
  • Police einer Reiseversicherung für jede eingeladene Person für Krankheit oder Unfall während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz (Versicherungssumme CHF 50'000.00 Sitz oder Filiale der Versicherungsgesellschaft muss in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA sein)