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Alimentenhilfe

Alimentenbevorschussung/Alimenteninkasso

Dienstleistungsangebot

  • Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
  • Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen für den obhutsberechtigten Elternteil
  • Beratung in Unterhaltsfragen

Voraussetzungen

  • Zivilrechtlicher Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person in der Gemeinde Muri bei Bern oder Allmendingen
  • Vorliegen eines gültigen und vollstreckbaren zivilrechtlichen Unterhaltstitels (Unterhaltsvertrag, Trennungsvereinbarung, Ehescheidungskonventionen, Gerichtsurteil)​​​​​

Alimentenbevorschussung

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn die ihnen zustehenden Alimentenzahlungen ausbleiben, verspätet oder nicht vollständig bezahlt werden. Der Bevorschussungsanspruch steht auch volljährigen Kindern in Ausbildung zu, sofern sie über einen Rechtstitel verfügen, der über die Volljährigkeit hinaus gültig und vollstreckbar ist. Rückständige Forderungen werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen wird gewährt, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden in Abhängigkeit von der Grösse des Haushaltes der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers festgelegt.

Die Höhe der Vorschüsse darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.

Unterhaltsbeiträge für Geschiedene (nachehelicher Unterhalt) werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.

Inkassohilfe

Unterhaltsberechtigte haben Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Alimentenforderungen, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt. Die Inkassohilfe steht Kindern und Erwachsenen zu. Auch rückständige Forderungen können inkassiert werden.

Für die Inkassohilfe und die Ausrichtung der Vorschüsse ist die von der Gemeinde bezeichnete Stelle am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes zuständig.

Merkblätter und Formulare

Gesetzliche Grundlagen