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Todesfall

Bei einem Todesfall gibt es für die Angehörigen / Hinterbliebenen einiges zu regeln. Der Bestattungs- und Erbschaftsdienst unterstützt Sie dabei mit folgenden Informationen.

Was ist zu tun?

Todesfall

  • Bei Todesfall zu Hause: die Hausärztin / den Hausarzt benachrichtigen; bei deren / dessen Abwesenheit den Notarzt aufbieten, 144. Die Ärztin / der Arzt stellt die Todesbescheinigung aus, die dem Bestattungsunternehmen zu übergeben ist.
  • Bei Todesfall in einem Spital oder in einem Alters- und Pflegeheim: das Spital / Heim informiert die Angehörigen und die zuständige Ärztin / den zuständigen Arzt und erstellt die notwendigen Formulare.
  • Bei Todesfall infolge Unfall oder Delikt oder bei Auffindung einer verstorbenen Person: in jedem Fall muss die Polizei, 117, verständigt werden. Diese benachrichtigt den Amtsarzt. Die Polizei bietet einen Bestatter auf, der auf Anweisung der zuständigen Amtsstelle den Transport ins Institut für Rechtsmedizin oder in die nächste Aufbahrungshalle ausführt.

Für die Erledigung der behördlichen Formalitäten sowie der Anmeldung der Kremation ist in allen Fällen ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen, dem auch die gesamte Organisation der Beerdigung anvertraut werden kann. In Absprache mit dem Bestattungsinstitut können einzelne Vorkehrungen auch selbst getroffen werden.

Die Mitteilung an das Zivilstandsamt des zuständigen Zivilstandskreises hat innerhalb von zwei Tagen (Todestag nicht eingerechnet) durch die nächsten Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Ist der Todesfall in einem Spital oder Alters- und Pflegeheim eingetreten, meldet diese Institution den Todesfall direkt dem Zivilstandsamt.

Für die Meldung beim Zivilstandsamt werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ärztliche Todesbescheinigung
  • Familienbüchlein und / oder Familienausweis der verstorbenen Person
  • Niederlassungsausweis
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Ausländerausweis und Pass im Original
  • Bei verheirateten Personen auch Pass des Ehepartners / der Ehepartnerin

Im Bedarfsfall fordert das Zivilstandsamt weitere Dokumente ein.

Nach erfolgter Beurkundung meldet das Zivilstandsamt den Todesfall an die Einwohnerdienste der Wohnsitzgemeinde.

Todesfall im Ausland

Stirbt eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger im Ausland, so informiert die ausländische Behörde die Schweizer Vertretung vor Ort. Falls diese Information nicht erfolgt, können auch die Angehörigen die ausländische Todesurkunde der Schweizer Vertretung übergeben. Diese wird das Dokument in die Schweiz weiterleiten. Wünscht eine Person in der Schweiz bestattet zu werden, so kümmert sich die Schweizer Vertretung um die erforderlichen Dokumente für die Rückführung in die Heimat.

Persönliche Informationen für den Todesfall

Der Tod eines geliebten Menschen stellt die Hinterbliebenen vor Fragen, mit denen sie sich in der Regel wenig auseinandergesetzt haben. Sorgen Sie daher frühzeitig vor. Notieren Sie Ihre Wünsche und informieren Sie Ihre Angehörigen. Das Dokument "Persönliche Informationen für den Todesfall" [pdf, 122 KB] hilft Ihnen dabei.

Ortsansässige Personen können ihre Bestattungswünsche / Persönliche Informationen für den Todesfall beim Bestattungs- und Erbschaftsdienst kostenlos hinterlegen.

Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin, 031 950 54 33.

Bestattung

Die Bestattung darf frühestens 48h nach dem Tod und erst nach erfolgter Meldung beim zuständigen Zivilstandsamt stattfinden. Dem Bestattungsunternehmen bzw. dem/der Bestatter/in kann die gesamte Organisation der Beerdigung anvertraut werden. Für die Wahl der Bestattungsart (Erdbestattung oder Kremation) sollte möglichst der Wunsch der / des Verstorbenen berücksichtigt werden. Bestimmungen im Zusammenhang mit Todesfall und Beerdigung sollten nicht in einem Testament festgehalten sein, da dieses erst einige Zeit nach dem Todesfall geöffnet wird.

Unentgeltliche Bestattung

Die Richtlinien für eine unentgeltliche Bestattung bzw. Beisetzung sind im Art. 25 des Bestattungs- und Friedhofreglements [pdf, 60 KB] der Einwohnergemeinde Muri bei Bern geregelt. Weitere Informationen können dem entsprechenden Merkblatt [pdf, 18 KB] entnommen werden.

Bestattung im Ausland

Möchte eine verstorbene Person im Ausland (z.B. in ihrem Heimatland) bestattet werden, wenden sich die Angehörigen an ein Bestattungsinstitut. Dieses kümmert sich um die notwendigen Formalitäten und die Überführung.

Nachlassdokumente

Erbrechtliche Bescheinigungen

  • Testamentsbescheinigung: der Erbschaftsdienst stellt auf Bestellung Testamentsbescheinigungen aus. Darin wird bescheinigt, dass entweder kein Testament eröffnet worden ist, oder dass die Gemeindebehörde bzw. ein Notariat Verfügungen von Todes wegen eröffnet hat. Die gesetzlichen Erben sind nicht ersichtlich.
  • Erbenschein: ein Erbenschein ist ein Legitimationsausweis. Er wird vom Erbschaftsdienst oder von einem Notariat unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage ausgestellt und legitimiert die berechtigten Personen und/oder Institutionen, über den Nachlass zu verfügen. Der Erbschaftsdienst ist für die Ausfertigung von Erbenscheinen nur dann zuständig, wenn die Gemeindebehörde ein Testament / eine letztwillige Verfügung eröffnet hat, dagegen keine Einsprache erhoben worden ist, das Testament klar ist und dieses nicht der richterlichen Auslegung bedarf.
    Wird vom Erbschaftsdienst kein Testament eröffnet, ist ausschliesslich eine bernische Notarin / ein bernischer Notar für die Ausstellung einer Erbgangsbescheinigung / eines Erbenscheins zuständig.
  • Bescheinigung über den Nichteingang von Einsprachen: in einer Bescheinigung über den Nichteingang von Einsprachen bescheinigt die Gemeindebehörde, dass gegen ein eröffnetes Testament keine Einsprachen eingereicht worden, und dass keine weiteren Testamente zur Eröffnung eingeliefert worden sind.
  • Willensvollstreckerbescheinigung: die Willensvollstreckerbescheinigung wird dem Willensvollstrecker oder der Willensvollstreckerin auf ausdrückliche Bestellung hin ausgestellt, sofern dieser / diese das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Eröffnung des Testaments oder eines Erbvertrags abgelehnt hat und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist.

Siegelung

Gestützt auf die Verordnung über die Errichtung des Inventars muss nach jedem Todesfall ein Siegelungsprotokoll aufgenommen werden, das Aufschluss gibt über die Aktiven und Passiven des Erblassers/der Erblasserin, des Ehegatten/der Ehegattin und der von diesen in der Steuerpflicht vertretenen Personen. Das Siegelungsprotokoll soll die Erbmasse sichern sowie die Inventaraufnahme erleichtern.

Ziel der Protokollaufnahme ist die Sicherung der Erbschaft. Die bei der Siegelung anwesenden Personen sind verpflichtet der/dem Siegelungsbeauftragten wahrheitsgetreu über alle Verhältnisse, die für die Feststellung des Vermögens des/der Verstorbenen von Bedeutung sind, Auskunft zu erteilen sowie die Personalien und Wohnadressen der voraussichtlichen Erben anzugeben. Je nach Situation werden von der/dem Siegelungsbeauftragten Siegel angelegt oder Verfügungssperren über Wertschriften erlassen.

Das Siegelungsprotokoll wird an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weitergeleitet. Diese Behörde entscheidet, ob eine bernische Notarin / ein bernischer Notar mit der Aufnahme eines Inventars zu beauftragen ist, oder ob auf die Errichtung eines solchen verzichtet werden kann. In der Checkliste für Erbinnen und Erben finden Sie weitere Informationen.

Testamente

Eine letztwillige Verfügung / ein Testament kann der Gemeinde zur Aufbewahrung gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 übergeben werden. Dazu empfehlen wir Ihnen, vorgängig einen Termin mit dem Bestattungs- und Erbschaftsdienst zu vereinbaren, 031 950 54 33.

Eine Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) kann auch bei einem Notariat deponiert oder zu Hause aufbewahrt werden. Ist eine letztwillige Verfügung bei der Gemeinde deponiert, muss sie bei einem Wohnsitzwechsel zurückgeholt werden. Zuständig für die Eröffnung eines Testaments ist im Kanton Bern der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde oder eine bernische Notarin / ein bernischer Notar.

Todesschein / Todesurkunde

Die diversen Zivilstandsdokumente (Geburtsurkunde, Familienausweis, Personenstandsausweis, Trauungsurkunde, Todesurkunde, Todesschein etc.) können beim zuständigen Zivilstandsamt online bestellt werden. In dieser Seite sind auch eine Übersicht über die Dokumente und die jeweiligen Kosten ersichtlich.

Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Sie vertreten und sich um Ihre Angelegenheiten kümmern soll, wenn Sie dazu selber nicht mehr in der Lage sind. Es ist auch möglich, eine Organisation / Institution zu bezeichnen. Der Vorsorgeauftrag muss nach Eintreten der Urteilsunfähigkeit von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB genehmigt werden.

Ortsansässige Personen können ihren Vorsorgeauftrag beim Bestattungs- und Erbschaftsdienst hinterlegen. Die einmalige Aufbewahrungsgebühr beträgt CHF 30.00. Bei der Entgegennahme oder der Herausgabe eines Vorsorgeauftrags müssen Sie sich ausweisen.

Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin, 031 950 54 33.