Navigieren in Muri bei Bern

Stimmberechtigte

Muri bei Bern zählt rund 9000 Stimmberechtigte in Gemeindeangelegenheiten, sowie rund 9400 Stimmberechtigte in Kantons- und Bundesangelegenheiten.

Stimmberechtigt ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Unter diesen Voraussetzungen ist man sowohl auf eidgenössischer als auch auf kantonaler Ebene stimmberechtigt, solange man nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten wird.

Um auch auf kommunaler Ebene (Gemeinde) über das Stimm- und Wahlrecht zu verfügen, muss man zudem seit drei Monaten den Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde beschliessen an der Urne u.a. folgende Sachgeschäfte:

  • Das jährliche Budget mit der Festsetzung der Ansätze für die ordentlichen Gemeindesteuern, sofern letztere gegenüber dem Vorjahr verändert werden sollen
  • Verpflichtungskredite über 4 Millionen Franken
  • Änderung der Gemeindeordnung
  • Änderung des Reglements über die politischen Rechte
  • Änderung der baurechtlichen Grundordnung und des Schutzplanes
  • Änderung der Reglemente über ausserordentliche Gemeindesteuern

Politische Einflussmöglichkeiten

Nebst der Stimmabgabe bei Abstimmungen und Wahlen haben die Stimmberechtigten auf Gemeindeebene folgende politischen Einflussmöglichkeiten:

Fakultatives Referendum

Bestimmte Geschäfte beschliesst der Grosse Gemeinderat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums (siehe Art. 37 und Art. 51 der Gemeindeordnung).

Fünf Prozent der Stimmberechtigten können unterschriftlich verlangen, dass diese Beschlüsse des Grossen Gemeinderates der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten sind. Das Referendum ist zustande gekommen, wenn die notwendige Anzahl Unterschriften innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses im Publikationsorgan der Gemeinde dem Gemeinderat eingereicht wird. Wird das Referendum nicht ergriffen, so treten die Beschlüsse nach Ablauf dieser Frist oder auf den vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Jugendmotion

40 in der Gemeinde wohnhafte Jugendliche zwischen dem vollendeten 13. Altersjahr und dem vollendeten 18. Altersjahr können mit einer Motion Anträge auf die Behandlung eines die Gemeinde betreffenden Gegenstandes stellen. Werden mit einer Motion mehrere Begehren gestellt, so muss zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

Initiative

Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Grossen Gemeinderates liegen.

Petition

Jede Person hat das Recht, Petitionen an die Gemeindebehörden zu richten. Die Einwohnerinnen und Einwohner können sich so zu einem bestimmten Thema bei der Behörde, die das Anliegen betrifft, Gehör verschaffen.

open positions