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Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen des Strassengesetzes (SG vom 01.01.2009) bzw. der Strassenverordnung (SV vom 01.01.2009) zu beachten:

Einfriedungen Art. 56 SV (auszugsweise)

  • Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand.
  • An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

Lichtraumprofil Art. 83 SG (auszugsweise)

  • Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von 4,5 Metern frei zu halten.
  • Der Raum über Geh- und Radwegen ist in der Regel bis auf eine Höhe von 2,5 Metern frei zu halten.
  • Die lichte Breite (seitlicher Abstand vom Strassen- oder Trottoirrand) ist auf einer Breite von 0,5 Metern freizuhalten.
  • Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben. Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit.

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Bepflanzungen bis am 24. Juni 2024 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Auskünfte

Der Leiter des Werkhofes, Herr Mike Wittwer, ist gerne zu näherer Auskunft oder zu einer Besichtigung / Beratung vor Ort bereit (Tel. 031 951 14 85).

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