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Datensperre

Sie können die Bekanntgabe Ihrer Daten an Private kostenlos sperren lassen. Mit der Datensperre werden Sie zukünftig auch keine an Sie direkt adressierten Informationen von Ortsvereinen oder politischen Parteien erhalten (Sperre Listenauskünfte gemäss Art. 3 und 4 Datenschutzreglement).

Füllen Sie das Formular Gesuch um Sperrung der Daten [pdf, 42 KB] aus und senden Sie es unterschrieben an die Einwohnerdienste.

Die Datensperre gilt nicht gegenüber öffentlichen Organen, wie Amtsstellen, Krankenversicherungen und Gläubigern. Diese erhalten die Daten, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 13 KDSG).

Wenn ein Gesetz die Behörde explizit zur Bekanntgabe verpflichtet oder wenn eine Person rechtsmissbräuchlich handelt, dann ist die Erteilung der Auskunft trotz Datensperre zulässig. (Art. 13 Abs. 2 KDSG).