Inhalt - Adressauskunft und Datensperre
Adressauskünfte an Pivatpersonen und privatrechtliche Institutionen
Auskünfte über Personen erteilen die Einwohnerdienste gemäss den Bestimmungen des kommunalen Datenschutzreglements sowie des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG).
Es werden weder telefonische Adressauskünfte noch Auskünfte für kommerzielle Zwecke aus dem Einwohnerregister erteilt.
Sie können Ihre Anfrage schriftlich per E-Mail oder per Post inklusiv einem Interessensnachweis an uns richten. Als gesuchstellende Person müssen Sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen. (Z.B. Kopie Gerichtsurkunde, Verlustschein, Vertrag mit gültiger Unterschrift, offene Rechnung usw.).
Wir prüfen Ihre Anfrage und erteilen Ihnen bei Erfüllung der Kriterien die Auskunft. Gemäss Datenschutzreglement dürfen wir nur folgende Personendaten bekanntgeben: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzugs, Jahrgang
Wenn die betroffene Person nicht mehr in unserer Gemeinde wohnhaft ist, dürfen wir Ihnen lediglich die Wegzugsgemeinde mitteilen.
Sollte die betroffene Person leider verstorben sein, dürfen wir Ihnen gemäss Art. 13 der Datenschutzverordnung des Kantons Bern nur die oben aufgeführten Personendaten und eine Kontaktadresse angeben. Das Todesdatum dürfen wir Ihnen nicht mitteilen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Kontaktperson der verstorbenen Person.
Kosten: CHF 10.00 pro Auskunft
Datensperre im Einwohnerregister
Sie können die Bekanntgabe Ihrer Daten an Private kostenlos sperren lassen. Mit der Datensperre werden Sie zukünftig auch keine an Sie direkt adressierten Informationen von Ortsvereinen oder politischen Parteien erhalten (Sperre Listenauskünfte gemäss Art. 3 und 4 Datenschutzreglement).
Füllen Sie das untenstehende Formular "Gesuch um Sperrung der Daten" aus und senden Sie es unterschrieben an die Einwohnerdienste.
Die Datensperre gilt nicht gegenüber öffentlichen Organen, wie Amtsstellen, Krankenversicherungen und Gläubigern. Diese erhalten die Daten, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 13 KDSG).
Wenn ein Gesetz die Behörde explizit zur Bekanntgabe verpflichtet oder wenn eine Person rechtsmissbräuchlich handelt, dann ist die Erteilung der Auskunft trotz Datensperre zulässig. (Art. 13 Abs. 2 KDSG).