Inhalt - Pflegekinderaufsicht
Pflegekinderaufsicht
Die Pflegekinderaufsicht ist zuständig für zwei Formen der familienexternen Kinderbetreuung:
- Tagespflege und
- Familienpflege
Tagespflege
Die kant. Pflegekinderverordnung definiert Tagespflege so: wenn Kinder unter 12 Jahren gegen Entgelt tagsüber in einem Haushalt an mindestens einem Tag während fünf Stunden betreut werden. Die Tagespflegeverhältnisse sind bei der örtlichen Vormundschaftsbehörde meldepflichtig; und dies bei jedem neu aufgenommen Kind. Der Abschluss von schriftlichen Pflegeverträgen ist zu empfehlen. Jede Familie muss von der Pflegekinderaufsicht einmal jährlich besucht und nach fachlichen Kriterien beurteilt werden.
Familienpflege
Familienpflege heisst, dass ein Kind dauernd, also tags- und nachtsüber, durch andere Personen als die Erziehungsberechtigten betreut wird, Die kant. Pflegekinderverordnung beinhaltet die Bewilligungspflicht für Kinder in Familienpflege und dauert bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Jedes Kind, welches von einem Platzierungsentscheid betroffen ist, muss von der Bewilligungsbehörde / Pflegekinderaufsicht angehört werden, soweit keine speziellen Gründe dagegen sprechen.
Adoption
Für die Aufnahme von Kindern zur späteren Adoption ist im Kanton Bern das Kantonale Jugendamt zuständig.
