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Der Gemeinderat von Muri bei Bern verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 über die Strassensignalisation (KSSV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 21. Juni 2010, die folgenden Verkehrsbeschränkungen:
· Verbot für Motorwagen und Motorräder
Abschnitt Rainweg; Verbindungsweg in beiden Richtungen zwischen dem
Murizentrum und der Thunstrasse.
· Aufhebung "Einbahnstrasse"
Verbindungsweg zwischen der Belpstrasse und dem Murizentrum; (Aufhebung
verbotene Fahrtrichtung südost - nordwest).
Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 92 des Gemeindegesetzes und Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VPRG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter I des Amtsbezirkes Bern erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Die Verfügungen treten nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Muri bei Bern, 28. Juni 2010
Der Gemeinderat
